Spezielle Informationen

In diesem Bereich finden Sie einige spezielle Informationen.

  • Unter dem Link Rechtliches: Informationen zu den Gesetzen, Verjährungsfristen, Opferentschädigungsgesetz
  • Unter dem Link Therapieformen: einige grundsätzliche Informationen über die verschiedenen Therapieverfahren die zur Zeit von den regelhilfssystemen übernommen werden

Information

Auch an dieser Stelle möchten wir nochmals auf folgendes Hinweisen:

Immer wieder erreichen uns von Hilfesuchenden, aber auch von Fachleuten Anfragen, die die angebliche 2 Jahresfrist nach dem Ende einer Psychotherapie betreffen.
Hierzu ist klar zu sagen: Es gibt diese 2 Jahresfrist nicht!

Offenbar handelt es sich hierbei um eine Fehlinterpretation der Psychotherapie- Vereinbarung. 

Das bedeutet im Klartext, das auch nach Ablauf des Stundenkontigens (was ja viele als Ende der Therapie ansehen) erneut eine Kurzzeittherapie beantragen können, die dann auch wieder in eine Langzeittherapie umgewandelt werden kann, ohne das hier das Therapieverfahren geändert werden muss.

Zwar steht diese Information auch im Abschlussbericht des Runden Tischs Kindesmissbrauch, den aber sicherlich nicht jeder gelesen hat.

Diese Einschätzung bestätigt auch der G-BA mit seiner Antwort auf unsere erneute Nachfrage:
 


Sehr geehrter Herr Fock,

wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 6. April 2022 an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).

In der Psychotherapie-Richtlinie des G-BA gibt es – wie Sie richtig schreiben – keine Regelung, die vorgibt, dass es nach Ausschöpfung des Kontingentes einer 2-Jahrespause bis zur Genehmigung einer neuen Psychotherapie durch die Krankenkassen bedarf.

Vielmehr beruht die Annahme, es gäbe eine solche 2-Jahrespause, auf einem Missverständnis, das sich stabil seit vielen Jahren hält. Das Missverständnis geht zurück auf § 11 Absatz 4 Satz 7 Psychotherapie-Vereinbarung (PT-V): https://www.kbv.de/media/sp/01_Psychotherapie_Aerzte.pdf . Anträge auf Kurzzeittherapie unterliegen generell keiner Begutachtungspflicht. In § 11 Absatz 4 Satz 6 PT-V ist geregelt, dass die Krankenkassen Anträge auf Umwandlung von einer Kurzzeit- in eine Langzeittherapie jedoch einem Gutachter vorzulegen haben. In Satz 7 wird gesagt, dass diese Begutachtungspflicht auch für Anträge auf Kurzzeittherapie gilt, wenn zwischen der letzten Therapie und dem Zeitpunkt des Antrages auf eine neue Therapie weniger als zwei Jahre oder genau zwei Jahre vergangen sind. Liegen mehr als zwei Jahre zwischen der letzten Therapie und der erneuten Antragstellung, muss der neue Antrag keinem Gutachter vorgelegt werden.

Hier der Wortlaut von § 11 Satz Absatz 4 Satz 6 und 7 PT-Vereinbarung:

„Die Krankenkasse hat den Umwandlungsantrag auf Langzeittherapie als Einzeltherapie oder als eine Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie einer Gutachterin oder einem Gutachter vorzulegen (Gutachterverfahren nach § 35 der Psychotherapie-Richtlinie). Das gleiche gilt, wenn nach Beendigung einer Therapie eine Kurzzeittherapie beantragt werden soll, es sei denn, dass zwischen der Beendigung der Therapie und dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.“

Die Hervorhebung haben wir zur Verdeutlichung vorgenommen.

Diese Bestimmung ist häufig dahingehend missverstanden worden, dass ein neuer Antrag auf Kurzzeittherapie erst gestellt werden könne, wenn die letzte Kurzzeittherapie mindestens zwei Jahre zurückliegt. Eine solche Vorgabe gibt es jedoch nicht.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Da der G-BA als Normgeber jedoch kein Vorrecht auf die Auslegung seiner eigenen Beschlüsse und der gesetzlichen Bestimmungen hat, bitten wir Sie zu beachten, dass es sich hierbei nicht um rechtsverbindliche Auskünfte handelt.

Mit freundlichen Grüßen

 

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